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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Spiel Coolisse im Weserpark GmbH

Stand: 01.01.2023


Coolio

Mit dem Betreten der Spiel Coolisse werden die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Spiel Coolisse durch den Besucher (Eltern, sonstige Begleitpersonen und Kinder) anerkannt und ausdrücklich Gegenstand des Benutzungsvertrages.


(1)

Die Spiel Coolisse besteht aus mehreren Unterhaltungs- und Spielkomponenten, verschiedenen Kleinspielaktivitäten und einem Klettergerüst. Die Benutzung aller angebotenen Einrichtungen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher und erfordert Rücksichtnahme auf die anderen Besucher, unbeschadet der Verpflichtung der Spiel Coolisse im Weserpark GmbH, sämtliche Einrichtungen und Geräte in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Spiel Coolisse behält sich vor, einzelne Angebote vorübergehend zu vermieten oder in vertretbarem Rahmen außer Betrieb zu nehmen – dies rechtfertigt keinen Anspruch auf Minderung oder Wandlung.


(2)

Kindern ist der Besuch der Spiel Coolisse nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines anderen Aufsichtspflichtigen gestattet, es sei denn, die Eltern haben ausdrücklich auf dem dafür vorgesehenen Formular ihr Einverständnis mit dem Besuch durch das Kind ohne die Begleitung eines Aufsichtspflichtigen erklärt. Solokinder ab Einschulung wird mit schriftlicher Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten ein Aufenthalt von maximal 4 Stunden gewährt. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf die Spiel Coolisse im Weserpark GmbH oder deren Personal findet nicht statt. Das Personal der Spiel Coolisse ist für die Beaufsichtigung der Kinder nicht verantwortlich.


(3)

Eltern bzw. der sonstige Aufsichtspflichtige haften für ihre Kinder und sind sowohl für den Eintritt jeglicher Schäden an der Einrichtung und den Gerätschaften als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich.


(4)

Die Spiel Coolisse im Weserpark GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Spiel Coolisse im Weserpark GmbH haftet nicht für selbst verschuldete Unfälle der Besucher, insbesondere nicht für Schäden, die auf eigener unsachgemäßer Behandlung und/oder Handhabung der Geräte oder sonstiger Spieleinrichtungen beruhen und/oder durch andere Besucher verursacht werden. Auch im Falle von höherer Gewalt und Zufall sowie Mängeln, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Spiel Coolisse im Weserpark GmbH nicht.


(5)

Alle gepolsterten Spielbereiche der Spiel Coolisse und das Fußballfeld dürfen nicht mit Schuhen, sondern nur mit Socken oder Strümpfen, mit rutschfesten Sohlen betreten werden.


(6)

Zur Sicherheit aller Besucher dürfen Behälter und Gegenstände aus Glas sowie eigenes Spielzeug im Spielbereich nicht benutzt werden. Scharfe, spitze oder sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.


(7)

Das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken ist nicht 

gestattet. Der Verzehr von Speisen und Getränken aus der Coolissen – Bar muss in den dafür ausgewiesenen Bereichen erfolgen.

(8)

Für Beschädigungen an der Bekleidung der Besucher, die bei der Benutzung der Einrichtungen und Geräte der Spiel Coolisse entstehen, haftet die Spiel Coolisse im Weserpark GmbH nicht. Eine Haftung für die in die Spiel Coolisse vom Besucher mitgebrachten Gegenstände, Geld und sonstige Wertsachen wird nicht übernommen.


(9)

Die Spiel Coolisse stellt kostenlose Schließfächer zur Verfügung. Wir übernehmen keine Haftung für eingeschlossene Sachen aller Art. Durch die Benutzung des Schließfaches wird dieser Haftungsausschluss anerkannt. Das Wegschließen von Sachen aller Art erfolgt direkt durch den Gast, die Spiel Coolisse Mitarbeiter/innen können somit den Inhalt nicht prüfen. Der Gast muss beim Verlassen der Spiel Coolisse den Schlüssel für das Wertschließfach zurückgeben. Schließfächer, die bis zum Betriebsschluss nicht geleert worden sind, werden aus Sicherheitsgründen geöffnet und geleert – unter jeglichem Haftungsausschluss für deren Inhalt. Derart entnommene Sachen werden wie Fundsachen behandelt und nur für kurze Zeit aufbewahrt, sowie danach entsorgt. Bei Abholung solcher Fundsachen muss der Originalschlüssel des Schließfachs unbedingt zurückgegeben werden.

Bei Verlust des Schlüssels wird für die Wiederbeschaffung und den Austausch des Schlosses eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.


(10)

Sämtliche Einrichtungen der Spiel Coolisse sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhaften Verunreinigen, Beschädigung oder Verlust entliehener Sachen haftet der Besucher für den Schaden. Beschädigungen an der Einrichtung oder den Gerätschaften sowie entliehenen Gegenständen sind vom Besucher dem Personal unverzüglich anzuzeigen.


(11)

Den im Interesse der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit getroffenen Maßnahmen und Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Das von der Geschäftsführung hierzu bevollmächtigte Personal übt das Hausrecht innerhalb der Spiel Coolisse aus. Es ist befugt, Besucher die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, andere Besucher belästigen, gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder den Anordnungen des Personals nicht Folge leisten, aus der Spiel Coolisse zu verweisen.


(12)

Der Zutritt zur Spiel Coolisse ist nicht gestattet für Personen mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. Aus Rücksicht auf unsere kleinen Besucher ist das Tragen von Ganzkörperkostümen, auch im Zusammenhang mit Maskierungen nicht gestattet, beispielsweise gilt das Verbot für das Tragen von Sturmhauben, die das Gesicht nahezu vollständig bedecken oder Motoradhelme etc. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.


(13)

In der Spiel Coolisse herrscht Rauchverbot, zum Rauchen muss die Spiel Coolisse verlassen werden.


(14)

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist vielmehr so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit zulässig, erreicht wird.

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